Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen

StF: LGBl.Nr. 20/1990

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001
LGBl.Nr. 36/2009
LGBl.Nr. 44/2013
LGBl.Nr. 24/2018

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§ 1*)
Allgemeines

(1) Bienen sind so zu halten und zu züchten, dass der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

a) ein Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b) ein Bienenstand der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke;

c) ein Heimbienenstand ein als dauernder Standort für Bienenvölker dienender Bienenstand, der in der Regel auch zu deren Überwinterung bestimmt ist;

d) ein Wanderbienenstand ein vom Heimbienenstand verschiedener, als vorübergehender Standort für Bienenvölker dienender Bienenstand, der insbesondere zur zeitlich beschränkten Nutzung der Tracht oder zur Entwicklung der Bienenvölker bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

§ 2*)
Aufstellen von Bienenständen

(1) Der Bienenstand muss zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Die Seite des Bienenstandes, auf der sich die Flugöffnung befindet, muss zum gegenüberliegenden Nachbargrundstück auf der gesamten Länge einen Mindestabstand von 7 m einhalten.

(2) Ist in einem Abstand von höchstens 3 m von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens 1,80 m hohes Flughindernis vorhanden, das über die äußersten Flugöffnungen des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens 2 m hinausragt, so reduziert sich der Mindestabstand zu dem der Flugöffnung gegenüberliegenden Nachbargrundstück (Abs. 1 zweiter Satz) auf 5 m.

(3) Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Kuranstalten, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, muss der Bienenstand zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 7 m einhalten.

(4) Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und der sonst Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) des Nachbargrundstückes können die Bienenstände unter Einhaltung geringerer als der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abstände zum Nachbargrundstück aufgestellt werden. Die Zustimmung gilt auch für die Rechtsnachfolger, sie kann jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden.

(5) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, die innerhalb der Abstandsfläche liegt, steht der Rechtsanspruch dem Straßenerhalter zu.

(6) Jeder Bienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.

(7) Der Eigentümer eines Bienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche oder fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

§ 3*)
Wanderbienenstände

(1) Wanderbienenstände sind in einem solchen Abstand von den Heimbienenständen aufzustellen, dass das Halten von Bienen in den Heimbienenständen nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat mindestens 400 m zu betragen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Errichtung des Heimbienenstandes benützt worden ist.

(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muss mindestens 100 m betragen. Ist ein Wanderbienenstand mit mehr als 30 Bienenstöcken besetzt, so muss der Abstand zwischen den betroffenen Wanderbienenständen mindestens 200 m betragen.

(4) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Bienenstandes, der innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

§ 4
Beförderung von Bienen

(1) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht geschlossenen Behältern zu erfolgen.

(2) Bienen sind nach Möglichkeit während der Dämmerung oder in der Nacht zu befördern.

§ 5*)
Maßnahmen gegen Raubbienen

(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalls festzustellen und, wenn sie in seinem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.

(4) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen ausfliegen, hat die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

§ 6*)
Bienenzucht

(1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle ist, dass der Bienenstand

a) über geeignete Einrichtungen verfügt und

b) von einer verlässlichen und fachlich geeigneten Person geführt wird.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchtbedingungen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften für Reinzuchtbelegstellen erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) In einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet).

(5) Die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet ist von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird.

(6) Die vor Wirksamkeit des Schutzgebietes dort aufgestellten Wanderbienenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen.

(7) Werden Bienenstände entgegen den Abs. 4 bis 6 aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/200924/2018

§ 7*)
Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln

(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln auf blühende Pflanzen ist verboten.

(2) In einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nur außerhalb der Flugzeit der Bienen verwendet werden.

(3) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen und minder bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.

(4) Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vom Verbot der Abs. 1 und 2 bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 8*)
Überwachung durch die Behörde

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht der Bienen zu überwachen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen und Beauftragten der Behörde ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/200924/2018

§ 9*)
Strafbestimmungen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a) einen Bienenstand entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 6 aufstellt,

b) einen Bienenstand nicht gemäß § 2 Abs. 6 bezeichnet,

c) einen Bienenstand nicht gemäß § 2 Abs. 7 regelmäßig beaufsichtigt oder beaufsichtigen lässt,

d) die Bienen nicht gemäß § 4 befördert,

e) die im § 5 vorgesehenen Maßnahmen gegen Raubbienen nicht ergreift,

f) den aufgrund dieses Gesetzes in Verordnungen und Entscheidungen erlassenen Verboten und Geboten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/200144/201324/2018

§ 10*)
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Die Bezirkshauptmannschaft hat demjenigen, der durch die Aufstellung des Bienenstandes die Abstandsvorschriften gemäß den §§ 2 und 3 verletzt oder Bienenstände entgegen dem § 6 im Schutzgebiet aufstellt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

§ 11*)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im § 1 Abs. 2 die Worte „und Bienen“, in der Überschrift zum 6. Abschnitt das Wort „Bienenzucht“, der § 19 und der § 24 Abs. 1 lit. l des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1983, außer Kraft.

(2) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 2 keine Anwendung.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und anerkannten Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.

(4) Art. LX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/201324/2018