Statuten des Vorarlberger Imkerverbandes

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Vorarlberger Imkerverband“. Abgekürzt „VIV“.
(2) Er hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Vorarlberg.

§ 2 Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) die Förderung und Pflege der Bienenhaltung und der Bienenzucht in Vorarlberg
b) Beratung und Unterstützung der Bienenzuchtvereine die Mitglieder des VIV sind
c) Erhaltung eines gesunden und flächendeckenden Bienenbestandes zur Sicherstellung der Bestäubung und Befruchtung in der Natur
d) Schulung der Imker durch Vorträge und Demonstrationen bei den Bienen
e) Betreuung der Schulen, Kindergärten und anderer an der Bienenzucht interessierten Institutionen im Hinblick auf die Wissensvermittlung über die Bienen
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der Wichtigkeit der Bienen und der Notwendigkeit der Bienenzuchtvereine und des VIV
g) Vertretung der Interessen der Bienenzucht gegenüber den Behörden und übergeordneten Stellen sowie der gesamten Bevölkerung
h) Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen, die die Bienenzucht berühren
i) Errichtung und Betreuung von Lehrbienenständen
j) Errichtung und Betreuung von Belegstellen
k) Bestellung von Wanderlehrern und Fachreferenten
l) Förderung der Zucht der Bienen durch Zuchtkurse, Vermittlung und Beistellung von entsprechendem Zuchtstoff und die Bestellung eines Körmeisters und evt. einer Körkommission
m) Kontrolle der Belegstellen, Mithilfe bei der Gründung von Zuchtgruppen und Unterstützung der Belegstellen- und Zuchtgruppentätigkeit
n) Errichtung und Überprüfung von Beobachtungsstellen
o) Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln insbesondere der EU
p) Unterstützung beim Einkauf von Bienen, Einrichtungen und Geräten sowie beim Absatz von Erzeugnissen der Bienenzucht
q) Ausstellung von Zeugnissen die Bienenhaltung betreffend
r) Verleihung von Ehrenzeichen und Ausstellung von Urkunden für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Bienenzucht und für die Bienenzucht
s) Vorsorge für eine entsprechende Versicherung der Imker gegen Schadensmöglichkeiten im Rahmen der Bienenhaltung und Unterstützung in Schadensfällen
t) Förderung der Bienenweide und Vermittlung entsprechender Trachtpflanzen und Bäume
u) Förderung der Geselligkeit
v) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen insbesondere mit den Obst- und Gartenbauvereinen und den Naturschutzorganisationen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. a) und b) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
a) Als ideelle Mittel dienen:

Veranstaltung, Teilnahme und Durchführung von Versammlungen
Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes
Gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen
Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.
Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit

b) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren und andere Kostenbeteiligungen
Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Losverkauf etc
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche .
(2) Ordentliche Mitglieder sind in Vorarlberg bestehende Bienenzucht- oder Imkervereine, die sich als Mitglieder des VIV mit allen Rechten und Pflichten bekennen und sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern und unterstützen sowie Ehrenmitglieder und andere Vereine oder Institutionen.
(4) Imker der Mitgliedsvereine sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne dieser Statuten, sind aber durch die Vereinsmitgliedschaft dem Verband angeschlossen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist von den einzelnen Bienenzucht- oder Imkervereinen durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung und durch Vorlage der Vereinsstatuten zu erwerben.
(2) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Ein Einspruchsrecht steht jeweils zu. Über einen begründeten Einspruch entscheidet nach der Behandlung im Vorstand die Generalversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
b) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Pflichten:

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen sechs Wochen statt auf:

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mindestens zwei Stimmen. Von 21 bis 40 Vereinsmitgliedern hat jedes Mitglied (Verein) drei Stimmen, von 41 bis 60 vier Stimmen und für jede weiteren angefangenen 20 Vereinsmitglieder eine Stimme mehr. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Es hat jedoch jeder Delegierte nur eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht vorgesehen.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Es ist schriftlich abzustimmen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegen nehmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern/Rechnungsprüfern und Verband
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft für die kein Mitgliedsbeitrag vorgesehen ist
g) Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schriftführer
d) Kassier
e) bis zu zwei weiteren Beiräten

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Stimmenthaltung ist nicht vorgesehen.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Freigabe des vom Kassier erstellten Jahresvoranschlages
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung der Generalversammlung
d) Einberufung der Generalversammlung
e) Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes
g) Bestellung der Fachreferenten

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Verband nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsident und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom Schriftführer oder vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung , dem Ausschuss und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Abwicklung des laufenden Schriftverkehres samt der Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen.
(7) Der Kassier erstellt den Jahresvoranschlag. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich und verwaltet das Verbandsvermögen.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Präsident verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verband gemeinsam mit dem Präsident nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 14 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

a) Vorstand
b) Fachreferenten
c) Sprecher der Wanderlehrer
d) Bezirksobleute

Dem Ausschuss obliegen die Genehmigung des Voranschlages, die Festsetzung der Vergütungen an Vorstandsmitglieder und die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung und dem Vorstand vorbehalten sind.

§ 15 Die Bezirksobleute

(1) Sie bilden das Bindeglied zwischen dem Ausschuss und den Vereinen. Ihnen obliegt die Beratung und Unterstützung der für den Bezirk zuständigen Vereine in ihrer aktiven Tätigkeit. Die Bezirke werden vom Ausschuss festgelegt.
(2) D Die Bezirksversammlung wählt einen Bezirksobmann, einen Stellvertreter und einen Schriftführer auf die Dauer von vier Jahren. Für die Wahl gelten die Bestimmungen der Wahl des Vorstandes sinngemäß. Wählbar sind alle Imker der Mitgliedsvereine des betreffenden Bezirkes. Die Wahlergebnisse sind dem Vorstand bekannt zu geben.

§ 16 Die Bezirksversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Bezirksobmannes hat in jedem Bezirk mindestens jährlich eine Bezirksversammlung stattzufinden. Diese ist dem Vorstand und den Vereinen des Bezirkes mindestens drei Wochen vor der Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
(2) Nebst vom Vorstand genehmigten Fachvorträgen sind auf der Bezirksversammlung alle Fragen, die sich auf dem Gebiete der Bienenzucht für den betreffenden Bezirk ergeben, insbesondere Schulung der Imker, Gesundheitswesen, Zucht, Beobachtung und Wanderung, zu behandeln.

§ 17 Die Fachreferenten

(1) Der Vorstand kann für alle Fachbereiche geeignete Fachreferenten bestellen. Sie sind sowohl dem Vorstand, als auch dem Ausschuss verantwortlich. Sie haben dem Vorstand laufend zu berichten und Vorschläge an ihn einzubringen. Der Zuständigkeitsbereich der Fachreferenten erstreckt sich auf das ganze Verbandsgebiet.
(2) Gegenüber den Vereinen und Fachgruppen kommt ihnen übergeordnete Stellung zu.

§ 18 Die Wanderlehrer

(1) Die aktiven Wanderlehrer werden vom Vorstand bestellt. Sie haben ihre Tätigkeiten wahrzunehmen. Der Sprecher der Wanderlehrer, der von ihnen gewählt wird, hat an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, an den Vorstand laufend zu berichten und Vorschläge an ihn einzubringen. .

§ 19 Die Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich wobei eine Rotation anzustreben ist. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – ausser der Generalversammlung – angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und anschließend der Generalsammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §§ 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 20 Das Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Diese beinhalten auch alle Streitigkeiten von Mitgliedsvereinen oder deren Mitgliedern unter sich. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Verbandsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, daß jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verband ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 21 Auflösung des Verbandes

(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes fällt das verbleibende Verbandsvermögen dem Land Vorarlberg mit der Auflage zu, dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Diese darf das übertragene Vermögen nur für die Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verwenden.
(4) Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 22 Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Der VIV kann zur Durchführung züchterischer Förderungsmassnahmen im Sinne des § 2 der Statuten Aufgaben von der Landwirtschaftskammer übernehmen und unterstellt sich deren Aufsichtsrecht gemäß § 24 (3) des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBI Nr. 59/95.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, zu allen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Sie ist zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen und wird über die gesamte Tätigkeit des Verbandes durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet.
(3) Die Statuten des VIV bedürfen der Zustimmung der Landwirtschaftskammer.

Die Statuten treten mit Genehmigung der Vereinsbehörde in kraft. Die nächsten Wahlen der Funktionäre sind in die Tagesordnung der Generalversammlung betreffend des Vereinsjahres 2007 aufzunehmen.

Die Neufassung dieser Statuten ist in der Generalversammlung am 11.3.2006 beschlossen worden.